Mitgliedschaft
Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Mitgliedschaft in
unserem Verein. Dies Beinhaltet unsere Vorteile, Satzung
und notwendige Formulare.
Mitgliedschaft
Werden Sie Mitglied des Görlitzer Theater- und Musikverein e.V.
Helfen Sie mit, das Musik- und Theaterleben in unserer Stadt auf gutem Niveau zu erhalten, indem Sie sich unserem Verein anschließen. Wir freuen uns auf Sie.
Wir bieten Ihnen:
- Rundschreiben mit aktuellen Informationen zu unserer Arbeit und über das Theater
- Einladungen zu besonderen Veranstaltungen
- Kontakte zu Mitarbeitern des Hauses bei verschiedenen Veranstaltungen
- Theaterreisen zu anderen Häusern
- einen niedrigen Jahresbeitrag, dessen Obergrenze das Mitglied selbst festlegt
- eine Anerkennung für Abonnenten des Theater- und Konzertanrechtes
- Einladungen zum Welttheatertag
- Treffen mit Theatergesellschaften aus anderen Städten, die in Görlitz zu Gast sind
- Einladungen zu Kammerkonzerten, die der TMV veranstaltet
Beitragsformular
Beitragsformular
Beitrittsformular als PDF zum Herunterladen
Wenn Sie Mitglied werden möchten, laden Sie sich bitte hier das PDF-Beitrittsformular herunter:
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Görlitzer Theater- und Musikverein e. V.
- Er hat seinen Sitz in Görlitz.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz unter der Nummer 204 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist der Förderung des Görlitzer Theater- und Musiklebens verpflichtet.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist gemeinnützig.
- Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass künstlerische Vorhaben des Theater- und Musiklebens unterstützt und in Zusammenarbeit mit Theater und anderen Institutionen Veranstaltungen durchgeführt werden, die der Förderung des Görlitzer Kulturlebens dienen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Förderung kultureller Einrichtungen zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Korporative Mitgliedschaft von Chören, Instrumentalvereinigungen und Spielgruppen ist möglich.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
- Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder dessen Zweck besondere Verdienste erworben haben.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Auflösung des Vereins
- durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
- durch Erklärung des Austritts an den Vorstand
- durch Ausschluss
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, der jedoch mindestens 10 Euro beträgt. Bei korporativen Mitgliedern wird der Beitrag vom Vorstand festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30.Juni des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand (Beisitzer) - Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Schatzmeister
bis zu zehn Beisitzern
- Der Vorsitzende oder bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf vier Jahre.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen Maßnahmen. Notwendige Aufwendungen werden erstattet.
- Über gefasste Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen.
- Der Geschäftsführer bedarf zur Leistung von Zahlungen der Anweisung durch den Vorsitzenden oder den Schatzmeister. Zahlungen, die über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgehen, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Einladung und Tagesordnung sind den Mitgliedern vierzehn Tage vor der Versammlung zuzustellen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Beschlüssen über Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Beschlussfassung über die Jahresberichte
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Entscheidung über Beschwerden
- Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
So einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28. November 1994
Änderungen wurden beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2008